Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Haushalt

1. eine Wirtschaftseinheit, die keine Güter herstellt, die (wie von Unternehmen hergestellte Güter) auf einem Markt gehandelt werden. Der Haushalt tritt somit als Einkommens-Bezieher und Konsument in Erscheinung. Neben diesen privaten Haushalten kann auch der Staat als Haushalt gesehen werden, da er über Steuern ein Einkommen erzielt, welches er als Staatsausgaben »konsumiert«. 2. Bezeichnung für das Budget einer öffentlichen Institution oder Körperschaft. Zu unterscheiden sind zwei Typen von Haushalten: Privater Haushalt: Bezeichnung einer Wirtschaftseinheit. Handelt es sich um mehrere Personen, die gemeinschaftlich wirtschaften, spricht man von Mehrpersonenhaushalt. Handelt es sich nur um eine einzelne Person, die alleine wohnt und wirtschaftet, ist es ein Einpersonenhaushalt. Auch private Organisationen ohne Erwerbscharakter gelten als private Haushalte. Öffentlicher Haushalt: Zentrales gesellschafts- und finanzwirtschaftliches Instrument. Er bezieht sich auf die Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben einer öffentlichen Körperschaft. Das Ergebnis ist ein Haushaltsplan, den jeweils der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden aufstellen. Ein Haushalt wird als verfassungskonform bezeichnet, wenn die Neuverschuldung nicht höher ist als die Summe aller Investitionen. (Haushaltung, privater Haushalt): Ein in den Wirtscharts- und Sozialwissenschaften außerordentlich vieldeutiger Begriff zur Bezeich­nung einer Verbindung von Personen zum Zweck gemeinsamer Lebens- und Wirtschafts­führung. Im Sinne einer Lebens- und Wirtschafts­gemeinschaft wird in der Wirtscharts- und Sozial­statistik als Haushalt eine zusammen wohnende und gemeinsam wirtschaftende Personengruppe sowie eine allein wohnende und allein wirtschaf­tende Einzelperson bezeichnet. Die Personen­gruppe schließt verwandte, familieneigene Per­sonen und Familienfremde wie z.B. Hausange­stellte, Untermieter, gewerbliche und landwirt­schaftliche Arbeitskräfte ein. Soziologisch wie statistisch schwierig ist in Ein­zelfällen die Abgrenzung der Haushaltung vom biologischen Begriff der Familie. Zwar fallen sie häufig zusammen (Familienhaushalt), aber es kennzeichnet den Haushalt im Gegensatz zur Familie, dass er auch familienfremde Personen einschließen kann und dass heute viele Lebens-und Wirtschaftsgemeinschaften aus Personen bestehen; die nicht verheiratet sind und folglich nicht einer Familie angehören. Umgekehrt können Familien auch über mehrere Haushalte verteilt sein. Das Statistische Bundesamt gliedert die Haus­haltungen in 1. Einzelhaushalte: Haushalte, die aus einer ein­zelnen Person bestehen. 2. Mehrpersonenhaushalte: Haushalte, in denen mehrere Personen zusammenleben. Dabei wird weiter unterschieden zwischen a) Haushalten, die nur aus Ehegatten und/oder Familienangehörigen bestehen, die in gerader auf- und absteigender Linie miteinander ver­wandt sind; b) Haushalte, zu denen zusätzlich zu den unter a) angeführten Familienangehörigen weitere Ver­wandte oder Verschwägerte gehören (oder die nur aus solchen bestehen); c) Haushalte, die auch Familienfremde umfassen und d) Haushalte, die nur aus Personen bestehen, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu­einander stehen. 3. Anstaltshaushalte: Personengruppen, deren meist einzeln stehende Mitglieder in einer ge­meinsamen Unterkunft untergebracht sind, hier gemeinsam betreut und meist auch gemeinsam verpflegt werden. Ein anderes, in der Statistik verbreitetes Unter­scheidungsverfahren ist die Differenzierung nach: 1. Vollhaushalten: Ein Haushalt, bei dem der Haushaltungsvorstand mit seinem Ehepartner und mit oder ohne Kind(er) zusammenlebt; 2. Resthaushalten: Ein Haushalt bei dem der Haushaltungsvorstand ledig, verwitwet oder ge­schieden ist; 3. Teilhaushalten: Ein Haushalt, in dem der Haushaltungsvorstand wohl verheiratet ist, aber nicht mit dem Ehepartner zusammenlebt. Problematisch war und ist die Festlegung, wer Haushaltsvorstand ist. Während traditionell stets der Ehemann als Haushaltsvorstand galt, wurde in den 1970er Jahren dazu übergegangen, den­jenigen oder diejenige so zu bezeichnen, der/die in einer Erhebung angab, Haushaltsvorstand zu sein oder von anderen als solcher bezeichnet wurde. Seit 1983 hat das Statistische Bundesamt die Bezeichnung ganz durch die der Bezugsper­son ersetzt. Als Bezugsperson gilt dabei diejeni­ge, die sich bei einer Erhebung als solche be­zeichnet.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Hausgiro
 
Haushaltsausschuss
 
Weitere Begriffe : Krankenzusatzversicherung | Risikovermeidungshypothese | Elektronischer Markt
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.