Grenzen überschreitende Zahlungen, Meldepflichten
Nach AWG haben Gebietsansässige Zahlungen, die sie 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder 2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen), mittels bestimmter Vordrucke zu melden. Dies gilt nicht für 1. Zahlungen, die bestimmte geringe Beträge nicht übersteigen, 2. Zahlungen für Warenein- und -ausfuhr, 3. Zahlungen, die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschl. Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als 12 Monaten zum Gegenstand haben. Als Zahlung gelten auch Aufrechnung und Verrechnung, ferner Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. In den Meldungen sind u. a. aussagefähige Angaben zu den zu Grunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen. Bei Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind an Stelle der Angaben zum Grundgeschäft Bez. der Wertpapiere, internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Es bestehen bestimmte Meldefristen.
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