Girosammeiverwahrung
Depotverwahrung von Wertpapieren, bei der der Depotkunde kein Eigentum an nummernmäßig bezeichneten einzelnen Stücken, sondern Bruchteilseigentum am Gesamtbestand der Wertpapiere derselben Gattung erwirbt. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Herausgabe bestimmter Stücke, sondern von unbestimmten Stük-ken in Höhe des ihm zustehenden Nennbetrages (bzw. bei Wertpapieren ohne Nominalbetrag in Höhe der Stückzahl). Für die Girosammeiverwahrung muss der Kunde eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung geben. Die GirosammelVerwahrung wird von den Banken über spezielle Wertpapiersammelbanken (auch Kassenvereine genannt) abgewickelt. (Gegensatz: Streifbandverwahrung).
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