Geschäftsbetriebserlaubnis für das Emissionsgeschäft
Wer gewerbsmässig oder in einem eine kaufmännische Einrichtung erfordernden Umfang das Emissionsgeschäft erbringen will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin gem. § 32 KWG und unterliegtals Finanzdienstleistungsinstitut oder Wertpapierhandelsbank wie Kreditinstitute der ständigen Aufsicht. Die Erlaubnis zum Erbringen der vorgenannten Geschäftemuss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen, daderen Betreiben ohne Erlaubnis strafbar ist. Auch Eintragungen in öffentliche Register (z. B. Handelsregister) dür- fen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die schriftliche Geschäftsbetriebserlaubnis der BaFin nachgewiesen worden ist.
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