Geldwäsche, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Nach den Vorschriften zur Geldwäsche hat ein zur Identifizierung Verpflichteter sich bei dem zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rechnung dieser handelt. Muss ein Institut im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder bei der Durchführung einer Finanztransaktion auf Grund der äusseren Umstände Zweifel daran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung handelt, hat dieses angemessene Massnahmen zur Feststellung der Identität zu treffen. Vergehen gegen die Vorschriften sind mit Bussgeld bewehrte Ordnungswidrigkeiten.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|