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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geldpolitikträger

Nach Art. 88, 73 Abs. 4des Grundgesetzes steht in Deutschland die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Währungswesens dem Bund zu. In diesem Rahmen staatlicher legislativer Geldhoheit ist Planungsträger der Wirtschafts- und Währungspolitik grundsätzl. die Bundesregierung. Die geldpolitische Handlungskompetenz wurde jedoch im Wesentlichen auf eine selbstständige Einrichtung der Exekutive, auf die gem. Art. 88 des Grundgesetzes vom Bund zu errichtende Währungs- und Notenbank, d. h. auf die Bundesbank, übertragen. Rechtliche Basis ihres Handelns sind die Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank. Seit Einführung des Eurosystems mit der EZB bzw. des Eurosystems als zentraler geldpolitischer Trägerinstitution ist jene Handlungskompetenz auf dieses/diese übergegangen; die Bundesbank ist Teil des Eurosystems.



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