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FSK
Die FSK führt freiwillige Prüfungen für Filme, Videokassetten und vergleichbare Bildträger durch. Sie beschließt Freigaben mit entsprechender Alterskennzeichnung. Eine Vorlagepflicht bei der FSK besteht in Deutschland nicht. Die Mitglieder der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.) haben sich jedoch dazu verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Produkte öffentlich anzubieten. Für eine Jugendfreigabe ist allerdings eine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung erforderlich, die die FSK vornimmt.
Grundlage Die Rechtsgrundlagen, auf der die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) Freigaben ausspricht, sind die "Grundsätze der FSK" und das Gesetz zum Schutze der Jungend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) §§ 6 und 7, sowie die Feiertagsvorschriften der Länder. Das gilt nicht für Filme, "die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu beeinträchtigen". Mit den Freigaben sind keine pädagogischen Empfehlungen oder ästhetischen Bewertungen verbunden. Es gibt fünf Alterseinstufungen:
Erhält ein Film keine Jugendfreigabe, fällt er in die letzte Kategorie. Bei Filmen dieser Kategorie prüft die FSK lediglich auf ihre Grundsätze, die deutlich unter strafrechtlichen Normen liegen. Die strafrechtlichen Vorschriften (§130 Volksverhetzung, § 131 Gewaltverherrlichung, § 184 Pornografie Strafgesetzbuch) sind ohnehin die gesetzlich vorgegebenen Schranken der Filmfreiheit. Rechts- und Verwaltungsträgerin der FSK ist die SPIO. Die FSK arbeitet aber trotzdem in Selbstverwaltung und finanzieller Autonomie. Die FSK-Freigaben gelten auch für Filme im Fernsehen. Filme ohne FSK-Einstufung dürfen nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr gezeigt werden. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind an die Freigaben der FSK gebunden. Nur bei Filmen, deren Einstufung mehr als 15 Jahre zurückliegt, können Ausnahmen gemacht werden. Die Öffentlich-rechtlichen Anstalten entscheiden selbst über diese Ausnahmen, die Privaten Sender müssen die Entscheidung den zuständigen Landesmedienanstalten überlassen. Die Privaten Fernsehanstalten schlossen sich 1994 nach dem bekannten Vorbild in der FSF (Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.) zusammen. Im gleichen Jahr entstand die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle), eine Prüfstelle der interaktiven Medien, also vor allem Viedospielen. Prüfgremien Über 150 ehrenamtliche Prüfer und Prüferinnen sind für die FSK tätig. Die Prüfer stammen aus ganz unterschiedlichen Berufen, sie sollten aber Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben. Im Hauptberuf dürfen sie nicht in der Film- und Videowirtschaft tätig sein. In geheimer Abstimmung fällen die Ausschüsse ihre Entscheidungen, kein Prüfer darf sich seiner Stimme enthalten. Ein gesondertes Prüfverfahren wird für Filme und Bildträger eingeleitet, die nicht den Spielfilmen zuzuordnen sind oder für Filme, die bereits im Fernsehen ausgestrahlt worden sind und für die nach 15 Jahren eine erneute Prüfung beantragt wird. Die überstimmte Minderheit eines Ausschusses kann in die Berufung gehen, dann wird die Einstufung eines Filmes neu verhandelt. Außerdem hat jedes Bundesland und die Mitglieder das SPIO das Recht der Appellation. Auch dann folgt eine erneute Überprüfung der Einstufung. Geschichte Die FSK nahm ihre Tätigkeit am 18. Juli 1949 mit Vertretern der Filmwirtschaft, der Länder und der Kirchen in Wiesbaden auf und hat dort noch immer ihren Sitz. In erster Linie Filmproduzenten und Filmverleiher verfolgten das Ziel, behördliches Eingreifen und staatliche Reglementierung überflüssig zu machen, nach dem Vorbild des amerikanischen Production Code von 1930/34. Noch während der Besatzungszeit wurde in den drei westlichen Besatzungszonen eine "Kommission zur Prüfung der Frage: Gefährdung der Jugend durch Filme" einberufen. Jugendschutz hatte bei der Filmzulassung durch die Alliierten keine Rolle gespielt. Die Sowjetische Besatzungszone und später die DDR schlossen sich der FSK nicht an. In der DDR wurden Filme durch den Staat geprüft. Seit 1990 sind die neuen Bundesländer in die FSK integriert mit Vertretern in den Prüfausschüssen. Zu den Klassifizierungen "freigegeben ab 6 Jahre" bis "freigegben ab 18 Jahre" kam im Jahr 1985 mit der Novellierung des "Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" eine weitere Einstufung hinzu: "freigegeben ohne Altersbeschränkung". Mit diesem Gesetz wurde auch gleichzeitig die Altersfreigabe für Videofilme und vergleichbare Bildträger (also CD-ROM, DVD, Laserdisk etc.) gesetzlich verpflichtend. Seit 1995 werden auch digitale Bildträger, sofern sie filmische Sequenzen enthalten, von der FSK geprüft.
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