Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Frauenbeauftragte

Das Berufsbild der hauptamtlichen Frauenbeauftragten findet man hauptsächlich im öffentlichen Bereich, aber auch in großen Unternehmen der Privatwirtschaft. Die allgemeine Zielrichtung einer Frauenbeauftragten ist es, maßgeblich an der Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann in allen Teilen des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Die unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der einzelnen Frauenbeauftragten richten sich nach ihrem Einsatzort, persönlichen Kompetenzen und gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Die Stelle einer Frauenbeauftragten wird in der Regel von weiblichen Personen aus verschiedenen Berufsgruppen besetzt. Oftmals sind es Verwaltungsangestellte, die diesen Aufgabenbereich übernehmen und von ihrer vorherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. Aber auch Frauen aus anderen Arbeitsfeldern finden hier Beschäftigung wie beispielsweise Soziologinnen, Pädagoginnen, Psychologinnen, Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen.

Frauenbeauftragte (auch Gleichstellungsbeauftragte genannt) finden ihr Beschäftigungsfeld hauptsächlich in den öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden, da ihre Stellung in diesen Bereichen gesetzlich abgesichert ist. Durch das Gleichstellungsgesetz von 1994 sind die einzelnen Dienststellen in den Verwaltungen des Bundes, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bundesunmittelbare Körperschaften und die Bundesgerichte verpflichtet, ab 200 Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu stellen. Bis Mitte der 80er Jahre war die Einrichtung einer Stelle der Frauenbeauftragten auf kommunaler Ebene eine Kann-Bestimmung. Die Verpflichtung auf Bundesebene und die Ergänzung des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 2), durch die der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinarbeiten soll, zeigte in den Ländern und Gemeinden ihre Wirkung. So hat beispielsweise das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) seine Gemeindeordung 1994 dahingehend geändert, dass alle Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und alle Kreise nunmehr verpflichtet sind, hauptamtliche Frauenbeauftragte zu bestellen. Die gesetzlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Bundesländern variieren diesbezüglich.

Die Rechte und Kompetenzen einer Frauenbeauftragten sind sowohl in den verschiedenen Verwaltungsebenen, als auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Frauenbeauftragte sind berechtigt, mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten, Einsicht in die Personalakte zu nehmen. Weiterhin nehmen sie teil an Sitzungen verschiedener Gremien zu gleichstellungsrelevanten Themen und haben dort Rederecht. Außerdem verfügt die Frauenbeauftragte über unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und sie kann Verstöße gegen den Frauenförderplan oder anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Dienststellenleitung beanstanden. In letzter Zeit haben die Frauenbeauftragten durch Änderungen der Landesgleichstellungsgesetze (wie in NRW 11/99) eine Erweiterung ihrer Kompetenzen erfahren (Vetorecht bei Personalentscheidungen mit aufschiebender Wirkung).

In der Privatwirtschaft sind Frauenbeauftragte seltener zu finden, da es an gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich fehlt. Nur große Unternehmen verfügen in einer Art Selbstverpflichtung über eine Frauenbeauftragte, um die gezielte Förderung von Frauen in Unternehmen effektiver umsetzen zu können.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Frauen und Arbeit
 
Frauenemanzipation
 
Weitere Begriffe : Issue-Orientierung | Verluste | Wechselangstklausel
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.