Finanzkonglomerat, Befreiungen
Die BaFin kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternelunen von KWG-Ver-pflichtungen ganz oder teilw. freistellen, wenn 1. im Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 KWG die Gruppe den in Nr. 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insb. anzunehmen, wenn a) die relative Grösse der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs. 3 Nr. 1 KWG oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchst. 5% beträgt oder b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken-und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem EWR-Vertragsstaat mehr als 5 % beträgt; 2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der KWG-Schwellenwerte ausschl. auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf max. 3 Jahre zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr.
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