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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ertragsanteil

Im Renten- und Steuerrecht ist damit der Anteil der gesetzlichen Altersrente gemeint, der auf die Zinserträge der Beiträge entfällt, die während des Arbeitslebens gezahlt wurden. Dieser Teil der Rente wird besteuert. Aufgrund von Freibeträgen muss die Mehrzahl der Altersrentner zwar keine Steuern abführen. Zusätzliche Einkünfte oder ein früher Rentenbeginn können aber zu einer Steuerpflicht führen.

Jeder deutsche Arbeitnehmer, der abhängig beschäftigt ist oder sich in einer beruflichen Ausbildung befindet, ist Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Beamten und anderer ähnlich abgesicherter Beschäftigten). Der Rentenversicherung können auf Antrag unter bestimmten Bedingungen aber auch Selbständige angehören. Sie alle zahlen bis zur jeweils gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze einen bestimmten prozentualen Anteil ihres Einkommens als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung an den zuständigen Träger. Diese Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt und direkt vom Lohn oder Gehalt einbehalten.

Steuerrechtlich gesehen bestehen die Renten (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) aus der Rückzahlung der eingezahlten Beiträge und der auf die Beiträge entfallenen Zinsen. Diese Zinsen, der so genannte Ertragsanteil, ist steuerpflichtig. Die Höhe des steuerpflichtigen Teils hängt von der Art der Rente und den jeweils geltenden steuerlichen Richtlinien ab.

Seit Bestehen der Bundesrepublik wurde der als Ertragsanteil definierte Teil der Rente schon mehrfach angepasst. Er errechnet sich aus dem allgemeinen Beginn des Rentenalters und der durchschnittlichen Lebenserwartung der Rentner (also der mittleren Dauer des Rentenbezugs). Weil die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland seit Kriegsende ständig zugenommen hat und in vielen Fällen der Rentenbeginn vorgezogen wird, verlängert sich auch die Dauer des Rentenbezugs und damit steigt rechnerisch der Ertragsanteil.

De facto müssen bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren jedoch in der Regel trotzdem keine Steuern gezahlt werden. Das hat damit zu tun, dass die für alle Bundesbürger geltenden steuerlichen Freibeträge so hoch sind, dass sie von den "Renten-Ertragsanteilen" meist nicht überschritten werden.



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