emittentenbezogene Kaufposition
Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten, 1. die das Institut in seinen Bestand genommen hat, 2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat, 3. für die es im Rahmen der Platzierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder 4. für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat. Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der o.a. emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags die Aktienindizes nach Massgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und -Verpflichtungen in den dem Aktienindex zu Grunde liegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der BaFin wieder lösen. Die Regelung gilt für andere Indizes, auch ausserbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entspr. Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Platzierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, am 1. Geschäftstag danach zu 10%, am 2. und 3. Geschäftstag zu 25%, am 4. Geschäftstag zu 50%, am 5. Geschäftstag zu 75%, und erst ab dem 6. Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.
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