elektronisches Geld, Rücktauschbarkeit
Nach KWG kann der Inhaber von elektronischem Geld während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass jene dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf. In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu benennen. In dem Vertrag kann ein Mindestrücktausch vorgesehen werden, der 10 Euro nicht überschreiten darf.
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