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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Drogenökonomik

Anwendung der - Wohlfahrtsökonomik auf den Drogenmarkt. Es wird untersucht, inwieweit die Produktion, der Handel und der Konsum von Drogen unerwünschte externe Effekte (Externalitäten) hervorrufen und mit welchen Mitteln diese eingedämmt werden können. Insbes. werden die Kosten und der Nutzen des totalen Drogenverbots analysiert, das in den meisten Ländern praktiziert wird. Es zeigt sich, dass die materiellen Wohlfahrtseinbußen des totalen Drogenverbots im wesentlichen Folge dieses Verbots sind. Grundlage der Ökonomik des Drogenmarktes bildet die Analyse des Verhaltens Süchtiger. Sucht wird dadurch definiert, dass der Betreffende im Falle des Konsumverzichts (insbes. von Narkotika) quälende Entzugserscheinungen erleidet. Er wird daher bemüht sein, sich die Droge zu beschaffen, selbst wenn sein legal erzieltes Einkommen hierfür nicht ausreicht und er zusätzliches Einkommen aus illegalen Aktivitäten (Diebstahl, Prostitution usw.) erzielen muß. Die Strafen auf den Besitz und Konsum von Drogen, aber auch auf die illegale Einkommenserzielung fallen weniger stark ins Gewicht als die Furcht vor den Entzugserscheinungen. Folge ist eine weitgehend preisunelastische (Schwarzmarkt-)Nachfrage nach harten Drogen. Versuche des Staates, Angebot und Nachfrage ausschließlich durch Strafmaßnahmen und Kontrollen zu bekämpfen, haben dann keinen größeren Erfolg. Im Gegenteil, Eingriffe in dieser speziellen Form verursachen ihrerseits beträchtliche Externalitäten in Form von Beschaffungskriminalität und anderen gesellschaftlichen Kosten (u.a. Zunahme von Furcht). Bei der Begründung des totalen Drogenverbots mit externen Effekten müßte erwiesen sein, dass vom Konsum harter Drogen bedeutende direkte negative Externalitäten ausgehen, die den Möglichkeitsraum anderer beeinträchtigen. Dies ist bei Kokain (ähnlich wie bei Alkohol), dessen Konsum zu Gewalttätigkeit und zur Schädigung Dritter führen kann, durchaus der Fall. Der Konsum von Heroin dagegen hat einen eher dämpfenden Effekt, mit der Folge, dass Gewalttätigkeiten Dritten gegenüber sogar eingeschränkt werden. Indessen führt der Heroinkonsum zu Unaufmerksamkeiten, was im Straßenverkehr eine Schädigung anderer hervorrufen kann. Doch läßt sich damit kein totales Drogenverbot rechtfertigen, denn die Schädigung ist mit einer Handlung (der Verkehrsteilnahme) verbunden, die sich nicht aus der Entscheidung, Heroin zu konsumieren, ergibt, sondern eine eigene Entscheidung darstellt. Daher ließe sich allenfalls ein Fahrverbot für Konsumenten von harten Drogen rechtfertigen, nicht aber ein generelles Drogenverbot. Insgesamt erscheinen jene Maßnahmen, die an den konkreten Mißständen ansetzen (z.B. Fahrverbot, Werbeverbot), wesentlich vorteilhafter als ein pauschales Drogenverbot, zumal von dem Drogenkonsum selbst keine bedeutenden negativen Externalitäten ausgehen, wohl aber von den wesentlichen verbotsbedingten Begleiterscheinungen. Literatur: Pommerehne, W.W., Hart, A. (1991)



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