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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dokumenten- Dokumentarakkreditiv

Auch: Warenakkreditiv. Vertragliche Verpflichtung einer Bank, im Auftrag, für Rechnung und nach Weisung eines Kunden gegen Übergabe bestimmter Dokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eine bestimmte Geldzahlung oder eine andere finanzielle Leistung zu erbringen. Wichtigstes Wesensmerkmal eines Dokumentenakkreditivs ist dabei das abstrakte Leistungsversprechen einer Bank, mit dem sich die Bank, losgelöst vom Grundgeschäft (Kaufvertrag, Werkvertrag usw.), zu einer finanziellen Leistung verpflichtet. Die Beteiligten beim Dokumentenakkreditiv sind der Akkreditivauftraggeber (Importeur), die eröffnende Bank, die avisierende Bank und der Begünstigte (Exporteur), zwischen denen bestimmte Rechtsbeziehungen bestehen. Importeur und Exporteur schliessen einen Kaufvertrag ab, in dem sie Zahlung auf Akkreditivbasis vereinbaren. Durch diesen Vertrag wird der Exporteur dazu verpflichtet, rechtzeitig und vertragsgemäss die Ware zu liefern und dem Importeur die vereinbarten Dokumente vorzulegen, während der Importeur für die Eröffnung und Avisierung des Dokumentenakkreditivs zu sorgen hat. Importeur und eröffnende Bank (Akkreditivbank) schliessen einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab, der die eröffnende Bank verpflichtet, ein Akkreditiv zu stellen und die Avisierung gegenüber dem Begünstigten vorzunehmen. Der Importeur als Akkreditivauftraggeber haftet der eröffnenden Bank aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag für die Zahlungsverpflichtungen. Durch die Stellung des Akkreditivs gibt die eröff- nende Bank gegenüber dem Begünstigten ein abstraktes, bedingtes Schuldversprechen ab, das sie zur Zahlung verpflichtet, wenn der Begünstigte die geforderten Dokumente vorlegt. Mit der avisierenden Bank schliesst die eröffnende Bank ebenfalls einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die avisierende Bank verpflichtet, dem Begünstigten die Akkreditiveröffnung mitzuteilen. Dies macht sie noch nicht zu einem Beteiligten des Akkreditivs i. S. d. Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der eröffnenden Bank kann die avisierende Bank auch zur Zahlung des Akkreditivbetrags ermächtigt werden (Zahlstelle). Diese Ermächtigung verpflichtet sie zu weiteren Handlungen bei der Abwicklung des Akkreditivs (Entgegennahme und Prüfung der Dokumente, Weiterleitung an die eröffnende Bank, Auszahlung des Dokumentengegenwerts usw.).



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