Depotprüfung, Gegenstand und Umfang
Die Depotprüfung hat sich auf alle Teilgebiete des Effekten-und Depotgeschäfts sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128, 135 AktG zu erstrecken. Der Depotprüfer kann sich nach pflichtgemässem Ermessen auf Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die Stichproben sollen möglichst bei allen Zweigen des Wertpapiergeschäfts und bei jeder Prüfung verschiedenartig vorgenommen werden. Sie müssen den gesamten Prüfungszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte stehen. Ergeben sich bei einer stichprobenweise durchgeführten Prüfung Mängel oder sonstige Zweifel hins. der Ordnungsmässigkeit der Depothandhabung, so ist die Prüfung über die Stichproben hinaus auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich nur um vereinzelte und unwesentliche Mängel handelt. Andernfalls hat er eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Bei Banken mit nicht mehr als 10 das Effekten- oder Depotgeschäft betreibenden Zweigstellen kann der Depotprüfer nach pflichtgemässem Ermessen bei einzelnen Zweigstellen von jährlicher Prüfung absehen, wenn das Effekten- und Depotgeschäft dieser Zweigstellen unbedeutend ist und ihm nachgewiesen wird, dass bei sämtlichen Zweigstellen der betr. Bank regelm. interne Revisionen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Auch diese Zweigstellen sind jedoch mind. alle 4 Jahre in die Depotprüfung einzubeziehen.
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