Depotgeschäftsnegativerklärung
Kreditinstitute, die weder Effekten- noch Depotgeschäfte i. S. d. KWG betrieben haben, obwohl sie die hierzu erforderliche Erlaubnis besitzen, haben am 1.4. eines jeden Jahres gegenüber der BaFin unter Übersendung einer Durchschrift an die zuständige Bundesbankfiliale eine entspr. Negativerklärung abzugeben. Sie haben sich darin zudem zu verpflichten, die BaFin unvzgl. von jeder entsprechenden Tätigkeit zu unterrichten, die eine Prüfungspflicht begründen könnte.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|