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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deckungsregister bei Pfandbriefbanken

Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivaten verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen. Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist, unvzgl. Entspr. Ersatzwerte in das Deckungsregister einzutragen. Innerhalb des 1. Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine vom Treuhänder bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, die während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der BaFin zu übermitteln. Das BdF hat im Einvernehmen mit dem BdJ durch RVO Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die RVO muss auch Vorschriften über die Form der Aufzeichnung, der Bestätigung durch den Treuhänder sowie über Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch die BaFin enthalten. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das BdF kann diese Ermächtigung durch RVO auf die BaFin übertragen. Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entspr. Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394 BGB ist entspr. anzuwenden. Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind aus den in das entspr. Deckungsregister eingetragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt.



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