Dauerhaftigkeit des haftenden Eigenkapitals von Banken (Instituten)
Das Merkmal der Dauerhaftigkeit des haftenden Eigenkapitals von Banken und damit von dessen Verlustteilnahme wird im KWG-Katalog aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalformen berücksichtigt und ergibt sich zwangsläufig aus dem Verlustausgleichsprinzip des Eigenkapitals. Es werden daher bestimmte Finanzierungsmittel und Haftungszusagen - so Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte (-scheine) - als haftendes Eigenkapital anerkannt, wenn sie genau definierte, als solche im KWG festgelegte Dauerhaftigkeitseigenschaften aufweisen.
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