Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Aufgaben
Die BaFin hat die den früheren BAK, BAV und BAWe übertragenen Aufgaben übernommen. Sie übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften des KWG aus und nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschl. der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Die BaFin übt die Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Wahrung von Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des Finanzsystems aus und schafft damit Vertrauen für alle Marktteilnehmer. Sie bekämpft gesetzeswidriges Handeln im Finanzbereich und setzt Verhaltensstandards zur Sicherung des Vertrauens in die Finanzmärkte durch. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Die Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit des Handelns der BaFin im Rahmen der Aufsicht durch das BMF bleibt hiervon unberührt. Die BaFin hat Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmässige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Die BaFin nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Sie arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Massgabe der in Frage kommenden Gesetze und Bestimmungen zusammen. Bei Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die BaFin anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Sie kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemässe Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis besteht auch gegenüber Finanzholding- und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.
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