Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Anordnung einer Rechnungslegungsprüfung
Die BaFin ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. Die BaFin kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen An-lass anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang der einzelnen Irüfung soll in der Prüfungsanordnung festgelegt werden. Geprüft werden nur zuletzt festgestellter Jahresabschluss und zugehöriger Lagebericht oder zuletzt gebilligter Konzernabschluss und zugehöriger Kon- zernlagebericht; unbeschadet dessen darf die BaFin bestimmten Fällen den Abschluss prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle i. S. v. § 342 b Abs. 1 HGB (Prüfstelle) gewesen ist. Ordnet die BaFin eine Prüfung der Rechnungslegung an, nachdem sie von der Prüfstelle einen Bericht erhalten hat, kann sie ihre Anordnung und den Grund im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
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