Beteiligungen an Banken, Pflichten
Nach KWG muss eine Bank beim Erwerb einer erheblichen oder massgeblichen Beteiligung an anderen Banken und bestimmten Finanzinstituten oder bei Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen bzw. Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann, sicherstellen, dass sie diejenigen Informationen von den Beteiligungsunternehmen erhält, die erforderlich sind, um den KWG-Pflichten der Eigenkapitalkonsolidierung für Zwecke des Eigenmittelgrundsatzes und der Begrenzung der Grosskredite im Bankkonzern nachkommen zu können. Die Bank muss die Begründung einer Unternehmensbeziehung unvzgl. BaFin und Bundesbank anzeigen. Diese können die Fortführung einer solchen Beteiligung untersagen, wenn die Bank die für die Erfüllung der vorgenannten Pflichten erforderlichen Angaben nicht erhält.
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