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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tode des Längerlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (meist die Kinder) fallen soll. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass das gemeinsame Vermögen nicht vorzeitig auseinander gerissen wird und der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert ist. Bei Ehegatten gilt das Berliner Testament als die beste Form, den eigenen Nachlass zu regeln. Das Berliner Testament kann nur von verheirateten Paaren gemacht werden.

Ein Berliner Testament wird entweder von den Eheleuten selbst verfasst oder in deren Auftrag von einem Notar. Wird das Berliner Testament selbst verfasst, muss es vollständig von Hand geschrieben sein. (§2269 I&II BGB) Beide Ehegatten müssen die Erklärung mit Vor- und Zunamen unterzeichnen und sie mit Datum und Ortsangabe versehen. Gegen eine geringe Gebühr kann das Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Sicherer ist es jedoch, sich an einen Notar zu wenden. Der kann die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einem Berliner Testament ergeben, besser abschätzen. Wie hoch die Gebühren des Notars sind, hängt von der Höhe des zu vererbenden Vermögens ab. Die Gebührentabelle zur Kostenordnung der Notare gibt hierzu einen genauen Überblick.

Drei Optionen regeln die Befugnisse, die dem längerlebenden Partner im Berliner Testament eingeräumt werden:

  • Wird der überlebende Ehegatte im Testament als Vollerbe bezeichnet, so heißt das, dass er nach dem Tod des Partners unbeschränkt über den Nachlass verfügen darf. Die Schlusserben, zumeist die Kinder, haben kein Mitspracherecht.
  • Wird der überlebende Ehegatte im Testament als Vorerbe bezeichnet, so hat er nur beschränkte Verfügungsmacht über den Nachlass. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn das Vermögen für die Nacherben zusammengehalten werden soll.
  • Wird der überlebende Ehegatte im Testament als befreiter Vorerbe bezeichnet, so kann er beispielsweise Immobilien aus dem Erbe verkaufen, verschenken darf er aus dem Nachlass jedoch nichts.

Berücksichtigung des Pflichtteils

Auf Grund von § 2303 BGB können die Schlusserben (zumeist die Kinder) beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil einfordern. Um dies zu vermeiden, sollten die Eheleute eine Verwirkungsklausel in ihr Berliner Testament aufnehmen.

Die Verwirkungsklausel regelt, dass derjenige, der seinen Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Elternteils einfordert auch beim Tod des zweiten Elternteils nur noch Anrecht auf seinen Pflichtteil und somit nur auf die Hälfte seiner Erbschaft hat.

Berücksichtigung von weiteren Ehegatten und Kindern

Sobald sich der längerlebende Ehegatte ein zweites Mal verheiratet, gibt es automatisch einen weiteren pflichtteilsberechtigten Ehegatten und möglicherweise pflichtteilsberechtigte Kinder. Um zu verhindern, dass das Erbe mit diesen neuen Pflichtteilsberechtigten geteilt werden muss, sollte eine Wiederverheiratungsklauselin das Testament aufgenommen werden. Diese Klausel regelt, dass die Kinder aus erster Ehe zum Zeitpunkt der Wiederheirat ihren gesetzlichen Erbteil ausgezahlt bekommen. Das Berliner Testament ist dann für den Längerlebenden nicht mehr bindend.

Das Berliner Testament und die Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist bei dieser Form der Nachlassregelung gleich zweimal zu zahlen. Das erste Mal wird sie fällig, wenn das Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übergeht und das zweite Mal, wenn das Vermögen an die Schlusserben fällt. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von der Höhe des vererbten Vermögens und vom Verwandschaftsverhältnis zum Verstorbenen ab.

Erbschaftssteuer wird nur dann fällig, wenn die Steuerfreibeträge überschritten werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Erbschaftssteuer teilweise zu umgehen, so in der Form des Nießbrauchrechtes, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung.

Änderung des Berliner Testaments

Änderungen sind eigentlich grundsätzlich ausgeschlossen, es gibt allerdings drei Ausnahmen:

  • Der Längerlebende schlägt sein Erbe aus. Damit ist er nicht mehr an das Testament gebunden. Er hat jedoch Anrecht auf seinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich.
  • Der Schlusserbe verzichtet auf sein Erbe. Dann kann der Überlebende einen neuen Erben in sein Testament einsetzen.
  • Der Schlusserbe verhält sich so schlecht, dass der Längerlebende ihm den Pflichtteil entziehen könnte. Unter schlechtes Verhalten fallen die Androhung und Ausübung körperlicher Gewalt gegenüber den Erblassern sowie die Verübung von Straftaten.

Das Berliner Testament kann nur von beiden Partnern gemeinsam geändert werden. Es kann nur durch einen Widerruf in Form einer notariellen Beurkundung geändert werden. Diese Widerrufserklärung wird dem anderen Ehegatten durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.

Im Falle einer Scheidung wird das gemeinsame Testament automatisch unwirksam, dabei ist unerheblich welcher der beiden Partner die Scheidung eingereicht hat.



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