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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte

In der Gesundheitswirtschaft: SHI-physician and SHI-dentist requirement licensure Um einer (zahn)ärztlichen Überversorgung oder Unterversorgung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber ein umfassendes Planungs- und Sicherstellungsinstrumentarium entwickelt: Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Maßstab zur Feststellung von Über- oder Unterversorgung sind die vom GemeinsamenBundesausschuss erlassenen Bedarfsplanungsrichtlinien. Nach deren Maßgabe werden arztgruppenspezifische Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner zur Zahl der zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte ermittelt. Wird der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um zehn Prozent überschritten, liegt Überversorgung vor. Wird von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen Überversorgung festgestellt, müssen die Ausschüsse räumlich begrenzte und arztgruppenspezifische Zulassungsbeschränkungen anordnen mit der Folge, dass zeitlich begrenzt keine neuen Vertragsarztsitze ausgeschrieben werden können. Diese Beschränkungen bewirken de facto eine regionale Verteilungsregelung, aber keine absolute Zulassungssperre. So ist der Gemeinsame Bundesausschuss zur Anpassung der Verhältniszahlen u.a. verpflichtet, um einer ausreichenden Mindestzahl von Ärzten in den einzelnen Arztgruppen den Zugang zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu ermöglichen. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wurde eine Sonderregelung für den Fall des lokalen Versorgungsbedarfs eingeführt. Insbesondere in großräumigen Landkreisen kann es aufgrund der ungleichen Verteilung der Ärzte teilweise sogar in rechnerisch überversorgten Planungsbereichen an einzelnen Orten eine Unterversorgungssituation geben. In diesen Fällen kann ergänzend zu bereits bestehenden Möglichkeiten (z.Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte Sonderbedarfszulassungen) der derzeit maßgebliche Umfang der Leistungsbegrenzung in Höhe von103 Prozent je Vertragsarzt erhöht werden. Die Umfangserweiterung ist entsprechend dem lokalen Versorgungsbedarf angemessen zu erhöhen; sie ist wieder zu reduzieren, sobald ein lokaler Versorgungsbedarf nicht mehr besteht. §§ 99, 100, 101 SGB V Sicherstellungsauftrag Sicherstellungsauftrag



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