Bausparkassenprüfer, -prüfung
Bei Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob 1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entspr. zugeteilt worden sind, 2. bestimmte Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Bestimmung der Allgemeinen Bedingung für Bausparverträge eingehalten und 3. die Vorschriften einer erlassenen RVO beachtet worden sind. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|