Bankmanagement, gesetzliche Anforderungen
Die Anforderungen, die sich aus dem KWG an die Geschäftsleiter stellen, ergeben sich im Wesentlichen aus § 1 Abs. 2 KWG i. V. m. § 33 KWG. Danach muss der Geschäftsleiter persönlich zuverlässig sein und für die Leitung einer Bank erforderliche fachliche Eignung haben. Fachliche Eignung der genannten Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, dass sie in ausreichendem Mass theoretische und praktische Kenntnisse in den betr. Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Sie ist regelmässig anzunehmen, wenn eine 3-jährige leitende Tätigkeit bei einem Institut vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Die BaFin kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen KWG-Bestimmungen, Durchführungsverordnungen oder gegen Anordnungen der BaFin und gegen weitere Gesetze u. dgl. verstossen hat und trotz Abmahnung durch die BaFin dieses Verhalten fortsetzt. Darüber hinaus kann die BaFin gem. § 36 KWG - statt die Geschäftsbetriebserlaubnis einer Bank zurückzunehmen - die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen, auf dessen Person sich Tatsachen beziehen, die die Versagung der Konzession nach $33 KWG rechtfertigen.
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