Börseneinführung
Erfolgt nach formeller Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Börsenhandel. Impliziert öffentlich-rechtliche Erlaubnis, demzufolge amtliche Kursfeststellung und Veröffentlichung des Börsenkurses stattfinden können. Beantragung der Börseneinführung muss durch eine an der Börse zugelassene Bank bei der Börsenzulassungsstelle erfolgen. Dieser Antrag muss bestimmte, gesetzliche Angaben enthalten. Außerdem müssen vom Emittenten zu beschaffende Unterlagen, zu denen u.a. der Entwurf eines Emissionsprospektes gehört, beigefügt werden. Die einzuführenden Wertpapiere müssen festgelegten Richtlinien entsprechen. Die Zulassung wird im Bundesanzeiger, dem amtlichen Kursblatt und einem Börsenpflichtblatt veröffentlicht. Außerdem kann man die Einbeziehung von Wertpapieren in den Geregelten Markt ebenfalls als Börseneinführung bezeichnen. Hierbei muss die Zulassung vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einer Bank, die an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, erfolgen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|