Aussonderung(srecht) bei Insolvenz, im Insolvenzverfahren
Bei Insolvenz Abtrennung eines nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörenden Gegenstandes aus der allgemeinen Insolvenzmasse, da in diese nur Werte fallen, die dem Gemeinschuldner gehören; der Berechtigte kann verlangen, dass diese Gegenstände aus der allgemeinen Insolvenzmasse ausgesondert und ihm ausgehändigt werden.. Das Aussonderungsrecht gilt für dingliche und persönliche Rechte, die mit einer Drittwiderspruchsklage geltend machbar wären (Eigentum, Herausgabeansprüche, Treugeberansprüche u. a. m.). Für Banken ist das Aussonderungsrecht Dritter von Bedeutung für ihr Kreditgeschäft hins. ihrer Kreditsicherheiten, darüber hinaus im Depotgeschäft wg. des Herausgabeanspruchs des Hinterlegers für alle in Bankverwahrung gegebenen Wertpapiere; bankmässig hinterlegte Wertpapiere sind im Fall der Insolvenz des Verwahrers sowie bei Sonderverwahrung als auch bei Sammelverwahrung auszusondern, d. h. sie gehören nicht zur Insolvenzmasse des Verwahrers, z.B. vor allem einer Bank. Ein Aussonderungsrecht besteht auch bei Wertrechten, allerdings nicht bei Aberdepot und Wertpapierrechnung. Aussonderungsrecht haben auch Leasinggesellschaften hins. von ihnen verkäster Leasinggegenstände.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|