Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Es regelt den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland (Export und Import). Dabei gilt der Grundsatz der »Freigabe mit Einschränkungsvorbehalt«. Der Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland ist grundsätzlich frei (§ 1 AWG), kann aber nach übergeordneten Gesichtspunkten eingeschränkt werden -zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, zur Abwehr wirtschaftsschädigender Einwirkungen, zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen (z.B. Waffenhandel). Trotz grundsätzlicher Freiheit ist der Außenwirtschaftsverkehr zum Zweck der Außenhandelsstatistik meldepflichtig.
Rahmengesetz zur Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs der Bundesrepublik Deutschland. Beim Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold hat die Bundesregierung das Benehmen mit der Bundesbank herzustellen. Für die Erteilung von Genehmigungen in diesen Bereichen ist die Bundesbank zuständig. Besonders wesentlich für die Beschränkung grenzenüberschreitender Kapitalanlagen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|