Aufsicht über Pfandbriefbanken
Die BaFin übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes und des KWG aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken mit dem Pfandbriefgesetz und den dazu erlassenen RVO im Einklang zu halten. Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Prüfung soll i. d. R. nach jeweils 2 Jahren erfolgen. Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt.
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