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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Anzeigepflichten von Einlagenkreditinstituten

Ein Einlagenkreditinstitut hat die Absicht, in einem anderen EWR-Staat eine Zweigniederlassung zu errichten, BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: 1. Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, 2. Geschäftsplan, aus dem Art der geplanten Geschäfte und organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen, 3. Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, 4. Leiter der Zweigniederlassung. Besteht kein Grund, die Angemessenheit von Organisationsstruktur und Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt die BaFin die o. a. Angaben innerhalb 2 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats ausserdem über Höhe der Eigenmittel und Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie ggf. Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder gleichwertigen Schutz. Leitet die BaFin die Angaben nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt sie dem Institut innerhalb 2 Monaten nach Eingang sämtlicher o. a. Angaben die Gründe mit. Das Institut hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats ebenso wie die entspr. Mitteilung des Aufnahmestaats innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. Das Vorgesagte gilt entspr. für die Absicht, im Wege des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Staat Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr.2-8 KWG zu erbringen oder Handelsauskünfte oder Schliessfach Vermietungen anzubieten. Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die Grenzen überschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthalten. Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die BaFin die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb 1 Monat nach Eingang der Anzeige. Das Institut hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die BaFin dem Institut die Nichtunterrichtung und deren Gründe unvzgl. mit. Ändern sich die Verhältnisse, die angezeigt wurden, hat das Institut BaFin, Bundesbank und zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen mind. 1 Monat vor Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt entspr. für ein Institut, das seine Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter die Anzeigepflicht fällt, in einem anderen EWR-Staat errichtet hat. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes hat das Institut, das eine Zweigniederlassung errichtet hat, BaFin, Bundesbank und zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mind. 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die BaFin teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen mit. Das BMF ist ermächtigt, durch RVO zu bestimmen, dass o.a. Vorschriften für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entspr. gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften nut Drittstaaten erforderlich ist.



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