Anzeigenunterlassung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b KWG, auch in Verbindung mit § 53 b KWG unterlässt, der BaFin die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft; handelt der Täter fahrlässig, gibt es Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
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