Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der AG
Beträgt in der Regel 5 Jahre. Die Wahl ist nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung (HV), die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, möglich. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgezählt. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nur für die Zeit bis zur Beendigung der HV bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist möglich für die Vertreter der Anteilseigner sowie für die der Arbeitnehmervertreter, die sich aus Belegschaftsmitgliedern und Gewerkschaftsvertretern zusammensetzen.
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