Amtszeit der Vorstandsmitglieder der AG
Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat in der Regel für 5 Jahre. Wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für weitere 5 Jahre, ist zulässig und üblich. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt, sobald der Mangel behoben ist.
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