Amortisationshypothekenamortisation
Der Beginn der Amortisation darf von der Pfandbriefbank für einen 10 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Fall infolge der Hinausschiebung der Amortisation ausser den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen. Gleiches gilt für Beträge, die der Schuldner zur Erstattung von Geldbeschaffungskosten an die Bank zu entrichten hat. Vom Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluss des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden. Die BaFin kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleich gelagerter Fälle zulassen, dass der Beginn der Amortisation für einen grösseren als den o. g. Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger, mit der Darlehensvergabe in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint. Das Recht des Schuldners zur teilw. Rückzahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkt werden, dass eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung 10% des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, dass die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglich Tilgungszeit herabgesetzt werden; dabei sind bestimmte Vorschriften zu beachten; u. a. ist ein neuer Tilgungsplan von der Bank aufzustellen. Die Bank darf sich von der Verpflichtung, hins. des amortisierten Betrags die ihr bzgl. der Berichtigung des Grundbuchs, Löschung der Hypothek oder Herstellung eines Teilhypothekenbriefs obliegenden Handlungen vorzunehmen, im Voraus nicht befreien.
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