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Abwicklungsvertrag/Abwicklungsvereinbarung
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bieten Arbeitgeber Arbeitnehmern oft einen Abwicklungsvertrag an. Darin werden die offenen Punkte, die die Kündigung betreffen, schriftlich festgehalten. Ein schlecht formulierter Abwicklungsvertrag kann beim Arbeitsamt zu einer Sperrzeit führen. In der Abwicklungsvereinbarung werden nach einer Kündigung offene Ansprüche, strittige Positionen und gegebenenfalls die Zahlung einer Abfindung geregelt. Außerdem werden hier die Punkte Freistellung und Zeugnis geklärt. Der Arbeitnehmer hat drei Wochen Zeit, um sie zu unterschreiben. Natürlich kann er trotz des Angebotes einer solchen Vereinbarung eine Kündigungsschutzklage erheben. Bekommt das Arbeitsamt das Gefühl, dass der Arbeitnehmer sich seinen Arbeitsplatz durch die Zahlung einer Abfindung quasi hat abkaufen lassen, kann das zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld führen. Dem Arbeitnehmer wird dann eine Kooperation mit dem Arbeitgeber unterstellt. Die Auslegung der Abfindungsklausel ist von Arbeitsamt zu Arbeitsamt unterschiedlich. Wer einen Abwicklungsvertrag vorgelegt bekommt, sollte auf jeden Fall juristischen Beistand suchen. Die Floskeln können viele Gefahren bergen. Die Abwicklungsvereinbarung darf nicht mit dem Aufhebungsvertrag verwechselt werden.
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Weitere Begriffe : Clearing-Verfahren für Leitlinien | Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems | Totalität, expressive | ||||||||||||||||||||||||||||
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