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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abmahnung im Arbeitsrecht

"Abmahnung" ist ein Fachbegriff in zwei völlig unterschiedlichen Rechtsgebieten, dem Arbeits- und dem Wettbewerbsrecht. Im Arbeitsrecht ist sie die schriftliche Rüge des Vorgesetzten an einen ihm unterstellten Angestellten oder Beamten - notwendige Voraussetzung für eine Kündigung. Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung ein Schreiben, mit dem ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht wird. Meist wird direkt eine Vertragsstrafe angedroht, sollte das wettbewerbsschädliche Verhalten (meist in der Werbung) nicht eingestellt werden.

Eine Kündigung, die auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers gestützt werden soll, setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Mit der Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu verstehen, dass er mit einem bestimmten Verhalten nicht einverstanden ist. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einem Vertragsverstoß das äußerste Mittel ist, ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnen. Der Arbeitgeber muss also zum Ausdruck bringen, dass er ein konkretes Verhalten des Arbeitnehmers als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten rügt und dass dieser mit einer Kündigung rechnen muss, wenn er das gerügte Verhalten wiederholt oder fortsetzt. Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form. Eine schriftliche Abmahnung ist aber aus Beweisgründen üblich. Im Prozess muss der Arbeitgeber den Nachweis für das abgemahnte Verhalten führen. Ist eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf deren Rücknahme, das heißt auf die Entfernung aus der Personalakte.

Ausnahmsweise ist eine Abmahnung dann nicht erforderlich, wenn durch die beanstandete Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zerstört ist, etwa bei Diebstahl oder einem tätlichen Angriff des Arbeitnehmers. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass er sein Verhalten nicht ändern werde, ist eine Abmahnung entbehrlich. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen sofort eine Kündigung aussprechen.

Hier finden Sie die Abmahnung im Wettbewerbsrecht.



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Abmahnung im Wettbewerbsrecht
 
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