Abfallbeauftragter
Jedes Unternehmen muß nach deutschem Abfallrecht einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn es ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen betreibt oder solche, in denen regelmäßig umweltschädliche Abfälle anfallen, oder wenn die zuständige Behörde dieses anordnet. Nach dem Abfallgesetz liegen die Aufgaben des Abfallbeauftragten in der Beratung des Betreibers einer Anlage und der Betriebsangehörigen in Themen der Kreislaufwirtschaft (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) und der Abfallbeseitigung.
Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet:
- die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Anordnungen zu überwachen;
- bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren mitzuwirken;
- der Unternehmensleitung über Umweltrisiken zu berichten;
- sich aktiv an Investitionsvorhaben zu beteiligen (Investitionsplanung und - kontrolle, umweltschutzbezogene);
- die Mitarbeiter über betriebliche Umweltrisiken aufzuklären.
Die Qualifikation des Abfallbeauftragten umfaßt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Physik, des Ingenieurswesens oder der Umwelttechnik und zwei Jahre praktische Erfahrung im Bereich des technischen Umweltschutzes.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|