Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der AG
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung der AG ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.
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