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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Durch Beschluss der Vollstreckungsbehörde (Grundstücksbelegenheits-Amts-gericht) erfolgend, jedoch nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag eines Beteiligten. Die Anordnung ist im Grundbuch einzutragen. Der Beschluss hat die Geltung der Inbeschlagbelegung des Grundstücks. Das Vollstreckungsgericht setzt bei Anberaumung des Vollstreckungstermins das geringste Gebot fest, das in vorgeschriebener Weise zu ermitteln ist. Mit dem Zuschlag wird der Ersteigerer Eigentümer des Grundstücks nebst Zubehör. Der Zuschlag kann durch Antrag ausgesetzt werden, wenn das höchste Gebot 70% des Grundstückswertes unterschreitet. Die Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgt nach einem bestimmten Zuteilungsplan, wobei die Berechtigten in 8 Klassen eingeteilt werden. Für z. B. Banken als Gläubiger von Bedeutung.



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