Zinseszinsverbot
Zinseszinsen - Wiederverzinsung anfallender Zinsen - sind gesetzlich zwar untersagt - Anato-zismus -, können auch nicht im Voraus vereinbart werden. Dagegen kann nachträglich vereinbart werden, dass aufgelaufene Zinsen dem Kapital zugerechnet und mit diesem mitverzinst werden, wie es in der Bankpraxis erfolgt. Für diese gilt § 248 BGB: Danach dürfen Banken im Voraus vereinbaren, dass nicht abgehobene Zinsen auf Einlagen ihrerseits als zu verzinsende Einlagen gelten sollen. Weiter erlaubt § 355 HGB, dass im Kontokorrentverkehr Zinsen nach Vortragen auf neue Rechnung berechnet werden können, auch, soweit in dem Saldovortrag Zinsen enthalten sind.
Nach einem Urteil des BGH von 2003 darf eine Bank, deren Kunde nach Ablauf eines Kreditvertrags mit der Rückzahlung ohne Mahnung in Verzug gerät, von dem Kunden für die Zeit des Verzugs nur Schadensersatz verlangen. Sie ist dagegen nicht berechtigt, die vertraglich vereinbarten Zinsen zzgl. Überziehungszinsen über das mit ihrer Duldung fortlaufend im Soll geführt Konto in Rechnung zu stellen, da von Zinsen keine Verzugszinsen berechnet werden dürfen.
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