Zinseszins
Zinseszinsen im Wortsinne als Zinsen von Zinsen zu erheben ist ungesetzlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt hierzu verbindlich im § 248 Abs. 1: »Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.«
Nun ist es aber so, daß beispielsweise ein Zins auf Spareinlagen, der nicht zur Auszahlung gelangt, sondern auf dem Einlagenkonto verbleibt, zu den Einlagen addiert und mit diesen zusammen erneut verzinst wird. Dazu heißt es im § 248 Abs. 2 BGB: »Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neu verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus versprechen lassen.«
Im Zusammenhang mit den Rechtsgrundsätzen des § 248 Abs. 2 sollte man jedoch nicht unbedingt von Zinseszins, sondern besser von einem Zinseszinseffekt sprechen.
Verzinsung von Zinsen, wenn diese nicht laufend, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten längeren Frist ausgezahlt werden. Wird der fällige Zins z.B. für Spareinlagen nicht abgehoben, sondern zum Kapital geschlagen oder kapitalisiert, wird er als Kapitalzuwachs wie das Anfangskapital verzinst. Dadurch entstehen Zinsen aus den kapitalisierten Zinsen.
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