Ziele von Banken, Aufsichtsorganeinflüsse
Art eines Stakeholdereeinflusses. Neben Zielvorstellungen der Kapitaleigner hat die Bankgeschäftsleitung bei der Zielformulierung Ansprüche der in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform geprägten Aufsichtsorgane zu beachten, deren Mitglieder nicht einseitig und ausschl. Ziele der Kapitalgeber oder der Belegschaftsangehörigen vertreten müssen. Berücksichtigt man z. B., dass bei Aktienbanken die Wiederbestellung der Aufsichtsratsmitglieder in mehr oder weniger starkem Masse auch von deren Bankgeschäftsleitung beeinflussbar ist, liegt die Vermutung nahe, dass sich die Aufsichtsratsmitglieder in ihren Zielvorstellungen denjenigen der Bankgeschäftsleitung anpassen. Dies kann bedeuten, dass sich die Ansprüche der Kontrollorgane nicht nur an Renditezielsetzungen oder Interessen der Mitarbeiter orientieren werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass Aufsichtsratsmitglieder auch Einkommens- und Prestigezielsetzungen zu verwirklichen suchen. Deren Erreichung hängt aber von der Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer Bank ab. Dies bedeutet, dass die Kontrollorgane ein besonderes Interesse an deren Existenzsicherung haben und sie somit vornehmlich Sicherheitspräferenzen gegenüber der Bankgeschäftsleitung geltend machen. Dieser Umstand dürfte sich besonders in der Thesaurierungs- und Rücklagenpolitik von Banken bemerkbar machen, da die finanzielle Sicherheit um so höher einzuschätzen ist, in je höherem Masse etwaige Rückschläge durch ein Reservepolster aufgefangen werden können. Insofern ist auch davon auszugehen, dass das Streben nach höchstmöglichem (langfristigem) Gewinn tendenziell als Anforderung der Aufsichtsratsmitglieder an die Bankgeschäftsleitung herangetragen wird.
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