Ziele von Banken, Konkurrenzeinflüsse
Hins, der Wettbewerber ist die Bank gezwungen, sich bei ihrer Formalzielkonzeption Angemessenheitsvorstellungen vergleichbarer Wettbewerber anzuschliessen, da andernfalls Störeinflüsse zu befürchten sind, die sich z. B. in Kondi-tionenunterbietungen oder auch in einem Ausschluss vom Konsortialgeschäft bemerkbar machen können. Hiervon zu unterscheiden sind drohende Sanktionen der Öffentlichkeit, sofern bankbetriebliche Zielvorstellungen mit allgemeinen Wertvorstellungen, z.B. solchen politischer Natur, konfligieren.
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