Wertpapierleihgeschäfte, Sicherheiten als Kredite
Falls ein Wertpapierdarlehensnehmer für das Wertpapierdarlehen Sicherheiten stellt, sind die Sicherheiten als Kredit nach KWG einzustufen, wenn die Stellung der Sicherheiten für den Sicherungsgeber mit einem Adressen-ausfallrisiko verbunden sind. Das ist bei Barsicherheiten regelmässig der Fall: Barsicherheiten beruhen I. d.R. auf Bareinlagen i. e. S. bei dem Wertpapierdarlehensgeber, denen unregelmässige Verwahrung (§ 700 BGB) zu Grunde liegt, oder auf Gelddarleben (§ 607 BGB) an den Wertpapierdarlehensgeber, die der Wertpapierdarlehensnehmer dem -geber als Sicherheit für das Wertpapierdarlehen verpfändet. Verpfändet der Wertpapierdarlehensnehmer Bareinlagen i. w. S. bei anderen Instituten, begründet dies kein Kreditverhältnis zum Wertpapierdarlehensgeber, solange dieser auf die Sicherheiten erst im Sicherungsfall Zugriff hat. Stellt der Wertpapierdarlehensnehmer statt Barsicherheiten Sachsicherheiten, beantwortet sich die Frage, ob diese Sicherheiten als Kredite an den Wertpapierdarlehensgeber einzustufen sind, allein nach dem Kriterium, ob sie für den Sicherungsgeber ein Adressen-ausfallrisiko in der Person des Wertpapierdarlehensgebers begründen. Übereignet der Darlehensnehmer den Sicherungsgegenstand an den Darlehensgeber mit der Abrede, dass der Sicherungsnehmer die Rückgabe der Sicherheit nur der Gattung nach schulde (ius ad rem), liegt der Sicherheitenstellung ein Sachdarlehen zu Grunde, das juristisch grunds. ein Adressenausfallrisiko begründet. Der Anspruch ist nicht insolvenzfest. Dies gilt auch für Wertpapiersicherheiten. Verpfändet der Sicherungsgeber den Sicherungsgegenstand dagegen nach sachenrechtlichen Grundsätzen, behält er eine dingliche Position zurück, die auch in der Insolvenz des Sicherungsnehmers Bestand hat (Aussonderungsmöglichkeit). Dasselbe gilt für die Sicherungsübereignung. In beiden Fällen begründet die Sicherheitenstellung kein Kreditverhältnis. Sie tut dies insb. auch dann nicht, wenn der Sicherungsgegenstand bei einem Dritten hinterlegt ist, solange sichergestellt ist, dass der Sicherungsnehmer erst im Sicherungsfall Zugriff auf den Sicherungsgegenstand hat.
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