Wechselstrenge
Inbegriff der wechselrechtlichen Vorschriften, durch die der Wechsel als streng förmliches Wertpapier seine besondere Verkehrssicherheit und Umlauffähigkeit erhält. Aufgrund der Wechselstrenge kann eine Wechselforderung schnell und sicher durchgesetzt werden. – a) Formelle W.: Die Form- und Fristvorschriften (Wechsel, Ausstellung; Wechselrückgriff) sind zur Vermeidung von Nachteilen strikt zu beachten. Der Wechselgläubiger kann seine Ansprüche unter erleichterten Bedingungen geltend machen (Wechselprozess). – b) Materielle W.: Werden die formellen Erfordernisse eingehalten, genießt der Wechselgläubiger die besondere Vorzugsstellung, dass ihm alle, die das Papier unterzeichnet haben, grundsätzlich nach Maßgabe des Urkundentextes haften. Die Auslegung einer Wechselerklärung richtet sich nach ihrem verkehrstypischen Sinn; außerhalb der Urkunde liegende, für Dritte nicht erkennbare Umstände bleiben unberücksichtigt.
Vorschriften, die sich auf die förmliche und sachliche Natur des Wechsels beziehen. Bilden die Grundlage für die Eignung des Wechsels als kurzfristiges Umlaufmedium im Zahlungs- und Kreditverkehr sowie für die Sicherheit des Wechselverkehrs und -geschäfts. Förmliche Wechselstrenge umfasst Formerfordernisse des Wechsels, die der Aussteller zu beachten hat, strikte Fristenregelungen und rechtliche Handlungen, deren Beachtung u. a. den Rückgriff wirksam sein lässt. Sachliche Wechselstrenge umfasst das Sichbestimmen der Wechselverpflichtung nach der Wechselurkunde vor allem im Wechselprozess.
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