Wechselrückbelastung
Eine Bank darf nach den AGB ihr zum Einzug (Inkasso) eingereichte oder von ihr dis-kontierte Wechsel schon vor Verfall ohne Rücksicht auf das bestehende Rechnungsverhältnis, insb. auf eine etwa vorausgegangene Saldierung im Konto, zurückbelasten, wenn von der Bank eingeholte Auskünfte über einen Wechselverpflichteten nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen oder wenn Akzepte eines Wechselverpflichteten protestiert werden oder wenn in den Verhältnissen eines Wechselverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Der Rückbelastung wird der Nettobetrag der Diskontabrechnung zzgl. der Zinsen vom Tag der Diskontierung durch die Bank bis zum Rückbelastungstag zu dem bei der Diskontierung angewendeten Diskontsatz zu Grunde gelegt.
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