Währungsrisikovermeidung mit Währungsoptionsrechten
Durch Vereinbarung von Währungsoptionsrechten ist eine Absicherung gegen Wechselkursrisiken zu erreichen, da sie dem Gläubiger Wahlmöglichkeiten bzgl. der Währung, in der der Fremdwährungsschuldner den Fremdwährungsbetrag zu leisten hat, eröffnen. Da die Umrechnungskurse zwischen den Optionswährungen bereits bei Vertragsabschluss üblicherw. auf Basis der zu diesem Zeitpunkt gültigen Börsennotierungen fixiert werden, kann sich der Fremdwährungsgläubiger durch die Vereinbarung von Währungsoptionsrechten gegen Wechselkursrisiken absichern und zugleich die Möglichkeit zur Realisierung etwaiger Wechselkursgewinne offen halten. Inwieweit allerdings durch die Vereinbarung einer Währungsoption eine Absicherung gegen Wechselkursrisiken erreicht wird, ist von den jeweils vereinbarten Optionswährungen abhängig: Sofern die Heimatwährung des Gläubigers eine Optionswährung darstellt, schaltet dieser das Wechselkursrisiko vollständig aus und hat darüber hinaus die Möglichkeit, im Falle eines Wechselkursanstiegs einer der anderen Optionswährungen gegenüber seiner Heimatwährung Wechselkursgewinne zu realisieren. Befindet sich jedoch die Heimatwährung des Gläubigers nicht unter den Optionswährungen, so kann er eine Reduzierung des Wechselkursrisikos erreichen, wenn eine der Optionswährungen mit einem geringeren Wechselkursrisiko gegenüber der Heimatwährung des Schuldners verbunden ist als die Heimatwährung des Gläubigers selbst.
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