Währungsrisikovermeidung mit Kurssicherungsklauseln
Gänzliche oder partielle Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Vertragspartner wird durch Vereinbarung von Kurssicherungsklauseln erreicht, durch die die wertzusichernde Grösse, hier ein Fremdwährungsbetrag, in Beziehung zu einer oder mehreren Referenzgrössen gesetzt wird. Mit dem Ziel einer Wechselkurssicherung wird dabei der auf fremde Währung lautende Betrag durch die Festlegung eines bestimmten Austauschverhältnisses an eine präzise definierte Referenzgrösse gebunden. Bei dieser kann es sich um die eigene Landeswährung, eine oder mehrere individuell zu bestimmende Drittwährungen, einen gewissermassen institutionell vorgegebenen Währungskorb oder auch um eine »künstliche« Währung handeln. Eine aus Sicht der Bank vollständige Überwälzung des Wechselkursrisikos auf den Vertragspartner und damit eine Vermeidung des Wechselkursrisikos lässt sich dann realisieren, wenn die Kurssicherungsklausel den Fremdwährungsbetrag an die Entwicklung der inländischen Währung der Bank bindet. Andernfalls bietet die Vereinbarung von Kurssicherungsklauseln nur eine teilw. Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Vertragspartner, sodass dies als eine risikoreduzierende Massnahme zu betrachten ist. Je nachdem, ob die Bindung des Fremdwährungsbetrags an eine oder an mehrere Währungen erfolgt, lassen sich einfache und multiple Kurssicherungsklauseln unterscheiden. Weiter ist zwischen einseitigen und zweiseitigen Klauseln zu trennen: Erstere sichern nur einen der Partner gegen das Wechselkursrisiko ab und halten ihm ausserdem noch Gewinnmöglichkeiten aus Wechselkursänderungen offen, sodass aus der Vereinbarung solcher Kurssicherungsklauseln eine ungleiche Verteilung von Risiko und Chance resultiert. Aus diesem Grund besitzen zweiseitige Klauseln grössere Bedeutung, da sie zu gleichmässigerer Verteilung von Wechselkursrisiko und -chance zwischen den Vertragspartnern führen.
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