Verminderte Erwerbsfähigkeit
In der Gesundheitswirtschaft:
reduced earning capacity
Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist vor allem im Rentenrecht (SBG VI) von Bedeutung. Man unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung: Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Bei voller Erwerbsminderung sind es mindestens drei Stunden. Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, endet der Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 2001 ersetzt der Begriff der verminderten Erwerbsfähigkeit den Vorläuferbegriff der Erwerbsunfähigkeit.
§ 50 SGB V
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