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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verdingungsordnung

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - i.d.F. vom 12. 11. 1992 (BAnz. Nr. 223) sowie die Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommenen Bauleistungen - VOL - vom 3. 8. 1993 (BAnz. Nr. 175a) m. Änd. enthalten zunächst in Form von Verwaltungsvorschriften die für die Vergabe öffentlicher Aufträge maßgeblichen Grundsätze. Sie gliedern sich jeweils in drei Teile: Teil A regelt das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen (Art der Ausschreibungen, Zuschlagsbedingungen etc.); sie sind an sich nur interne Verwaltungsvorschriften. Grobe Verstöße gegen sie (z.B. Nichtberücksichtigung des besten Angebots) können allerdings zu Schadensersatzansprüchen führen. Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Abwicklung der Aufträge, die zunächst auch nur innerdienstlich verpflichten und erst durch Vereinbarung in den einzelnen Verträgen Außenwirkung erhalten (Werkvertrag). Durch solche Einbeziehung werden die VOB Teil B in vielen Fällen auch zum Vertragsrecht privater Bauverträge. Teil C enthält Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. Die V. konkretisieren den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für den Bereich der Beschaffungen des Staates (§ 30 HaushaltsgrundsätzeG, § 55 BHO). Wirtschaftspolitischen Zielen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen dienen die Vorschriften über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber. VOL/A und VOB/A sind für alle öffentlichen sowie für die in § 57a HaushaltsgrundsätzeG genannten privaten Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben (VergabeVO vom 22. 2. 1994, BGBl. I 321). Die VOB hat auch außerhalb der Vergabe öffentlicher Aufträge praktische Bedeutung; in der Vertragspraxis des Bauwesens wird sie häufig durch Bezugnahme vereinbart, sonst auch als "Normierung" der Verkehrssitte für die Auslegung von Verträgen herangezogen. Die Vertragsbedingungen der V. sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des AGBG.



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